
Nach den derzeitigen Abstimmungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Robert-Koch-Institut (RKI) wird die vierte Schutzimpfung gegen Covid-19 mit denselben Abrechnungsziffern wie die dritte Schutzimpfung abgerechnet – ergänzt um die Suffixe R, X, oder K.
Bitte beachten Sie dazu auch die ausführlichen Infos der KBV.
Bei der täglichen Impfdokumentation über das KBV-Tool ist hingegen die Unterscheidung anzugeben, ob es sich um die dritte oder vierte Schutzimpfung handelt. Das Impfzertifikat muss mit der Angabe „Nummer 4 von 4“ ausgestellt werden.
Hinweis: Die STIKO-Empfehlung ist in das Stellungnahmeverfahren gegangen, Änderungen sind demnach noch möglich.
Einen Gesamtüberblick zum Thema Covid-19 Ablauf, Abrechnung und Dokumentation erhalten Sie hier.
