Covid-19-Impfung: Änderung bei der KV-Abrechnung

Covic-19-Impfung: Änderungen bei der KV-Abrechnung (Feld 5009) Angabe Anzahl der Impfungen

 

Anzahl der Covid-19-Impfungen pro Person müssen ab sofort im Feld 5009 erfasst werden

 

  • Bei der Zählung sind alle Impfungen zu berücksichtigen.
  • Die zweite Auffrischimpfung wird also beispielsweise als vierte Impfung dokumentiert.
  • Für Erst- und Abschlussimpfungen muss die Stellung nicht extra angegeben werden, da die KV diese direkt aus den Pseudonummern ableiten kann
  • Weiterhin erfasst werden muss die Chargennummer des Impfstoffes (im Feld 5010).

Quelle KBV. Weitere Informationen Klick auf Button