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Covic-19-Impfung: Änderungen bei der KV-Abrechnung (Feld 5009) Angabe Anzahl der Impfungen
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Anzahl der Covid-19-Impfungen pro Person müssen ab sofort im Feld 5009 erfasst werden
- Bei der Zählung sind alle Impfungen zu berücksichtigen.
- Die zweite Auffrischimpfung wird also beispielsweise als vierte Impfung dokumentiert.
- Für Erst- und Abschlussimpfungen muss die Stellung nicht extra angegeben werden, da die KV diese direkt aus den Pseudonummern ableiten kann
- Weiterhin erfasst werden muss die Chargennummer des Impfstoffes (im Feld 5010).