ePA: Elektronische Patientenakte / ePA 2.0 wird ausgeliefert

ePA:  Elektronische Patientenakte / ePA 2.0 - Wie ist der Stand in der medatixx?

 

Die ePA hat unterschiedliche Ausbaustufen:

Die ePA, Stufe 1, ist seit 2021 integriert in alle Praxissoftwarelösungen von medatixx. Es können damit dokumentbasiert Informationen zu Diagnosen, Befunden, Arztbriefen oder anderen Gesundheitsdaten hochgeladen werden.

 

Die ePA, Ausbaustufe 2, (Auch ePA 2.0) genannt, regelt das Berechtigungsmanagement und integriert sog. MIOs 

Leistungsumfang: 

 

Dort können Röntgenbilder, ärztliche Befunde, Behandlungsberichte oder Angaben über regelmäßig eingenommene Medikamente oder z.B. Blutzuckermessungen hinterlegt werden

 

Mit der ePA 2.0 sollen auch Impfdaten, das Zahn-Bonusheft, der Mutterpass oder das gelbe U-Heft (sog. MIOS) für Kinder in der Patientenakte hinterlegt werden. 

 

Zusätzlich wird es möglich sein, für jedes einzelne Dokument in der Akte festzulegen, welcher Arzt darauf Zugriff haben soll und welcher nicht. In der Anfangsphase können Patienten dem Arzt nur die ganze Akte zur Einsicht freigeben oder gar nichts.

  • in der ePA werden nur Kopien der Originaldokumentation gespeichert. Die Dokumentation in der Praxissoftware wird sich nicht verändern. 
  • Patienten sollen auf diese Daten selbst Zugriff bekommen über die genannte Smartphone-App. Die Idee: Jeder hätte damit, egal wo er behandelt wird, seine medizinische Vorgeschichte immer mit dabei. Die Daten werden verschlüsselt in die TI übertragen. 

 

Erstbefüllung

Die Erstbefüllung der ePA wird mit 10 Euro vergütet (technisch ist es nicht möglich, festzustellen ob eine Erstbefüllung erfolgt. Das erkennbare Fehlen von Inhalten im Leistungserbringerbereich der ePA ist ein Indiz für den Vertragsarzt, dass er eine Erstbefüllung vornimmt.)

Der Versicherte hat bei der patientengeführten ePA die volle Souveränität und kann eingestellte Daten nach Belieben löschen. 

 

Vorgehen bei der Abrechnung:

Die Krankenkasse prüft, ob im Einzelfall für einen Versicherten eine Erstbefüllung sektorenübergreifend mehr als einmal abgerechnet worden ist.
Falls sich herausstellt, dass ein Vertragsarzt aufgrund einer vorherigen Erstbefüllung durch einen anderen Vertragsarzt, Krankenhausarzt oder Zahnarzt keinen Anspruch auf die Erstbefüllungspauschale von 10 Euro hat, erhält die Kassenärztliche Vereinigung eine Rückforderung der Krankenkasse.
Die Kassenärztliche Vereinigung streicht in diesem Fall die berechnete Erstbefüllungspauschale in der vertragsärztlichen Abrechnung und setzt anstelle dessen die Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte; 1,67 Euro) zu. Der Rückforderungsanspruch der Krankenkasse wird somit verrechnet (entspricht einer reduzierten Rückforderung von 8,33 Euro).

Vergütung für den Arzt: 

  • Das initiale Befüllen der ePA wird mit 10€ vergütet. Diese Vergütung ersetzt nicht die Vergütung für NFDM. Da die Notfalldaten auch zur ePA gehören kann der Arzt zusätzlich noch 17,80 Euro verdienen (für die initiale Anlage eines NFDM).
  • Eine GOP gibt es bis heute dafür noch nicht (22.04.2021)
  • Für die Pflege der Akte so es eine Zusatzpauschale zu den Versichterten-, Grund- und Versichertenpauschalen (GOP 01647, 1,67 Euro) geben. Diese Pauschale wird unabhängig vom Aufwand vergütet. 
  • Krankenhäuser haben zudem einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von fünf Euro für die Übertragung von Daten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstanden sind. 
  • Siehe auch: 

Vergütung für das Befüllen der ePA