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Elektronisches Rezept (eRezept)

Vertragsärztinnen und -ärzte sind nach den Plänen der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel GKV eRezepte auszustellen.

Laut Bundesmantelvertrag muss die Chipkarte aufgrund des Stammdatenabgleichs einmal in Quartal eingelesen werden. Ein Ersatzverfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt (siehe "Wann Ersatzverfahren?")

 

Rezeptcode pro Rezept für das Einlösen in den Apotheken (Praxisdaten,  Patientendaten usw.)

 

Pro Medikament ein 2D-Code / Token (PZN, Medikament, Preis usw.) Bis zu 3 Medikamente auf einem Ausdruck

 

Layout A5 / Papierausdruck auf A5 oder A4 (auch Blankopapier möglich).Ausdruck nur auf Laser- oder Tintenstrahldrucker mit 300 dpi möglich

 

 

Der Patientenausdruck muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden. Die elektronische Signatur des eRezepts reicht aus.


Grundvoraussetzung

 

·          eHBA (elektrischer Heilberufeausweis) möglichst Komfortsignatur (250 PINs 24 Std.) Der eHBA wird mit TI im Direktbefehlsfeld verifiziert und ggf. die Komfortsignatur aktiviert. Dazu wird der PIN.CH (Karten-PIN und der QES-PIN (Signatur-PIN benötigt).

 

      Der eHBA darf nicht von verschiedenen Personen einer Praxis verwendet werden. Verordnende und signierende Person müssen 

      identisch sein.

 

WICHTIGER HINWEIS: Es kann nur der angemeldet Benutzer (das sollte der Arzt/die Ärztin sein) und im System (x.isynet/x.vianova) aufgerufene Mandant signieren. Voraussetzung,  dass der Benutzer (Arzt/Ärztin) die Komfortsignatur freigeschaltet.

·           Bei der Komfortsignatur verbleibt der eHBA im Chipkartenlesegerät und darf für Unbefugte nicht im Zugriff sein.

 

·           Der Patient/die Patientin muss einmal in Quartal – aufgrund des Stammdatenabgleichs -die Chipkarte einlesen.

 

·           Die Versichertenkarte muss beim Ausstellen eines eRezepts nicht gesteckt sein, weil die Medikamente/Rezept nicht auf die Versichertenkarte, sondern auf dem eRezept Server (in der Cloud) verschlüsselt geschrieben werden.

 

 ·           Das Einlösen des eRezepts durch den Patienten/der Patientin erfolgt in der Apotheke entweder über die eRezept-App, oder durch

        das Stecken der Versichertenkarte, oder über den Ausdruck des eRezepts.


Diese Verordnungen erfolgen weiterhin ausschließlich mit Muster 16 (Rosa Rezept)

  • Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln 
  • Verordnung von Sprechstundenbedarf
  • Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärztinnen und Ärzte abgegeben werden
  • Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen,
  • Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern, zum Beispiel Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr etc. (vgl. www.kbv.de/html/93.php),
  • Verordnungen für im Ausland Versicherte
  • Enterale Ernährung

 

 Weitere Verordnungen, die weiterhin auf Papier ausgestellt werden müssen: 

  • BtM-Rezepte
  •  T-Rezepte

 

Diese Verordnungen werden voraussichtlich in weiteren Ausbaustufen des eRezepts ermöglicht oder sogar verpflichtend. 

Für PKV-Versicherte soll im Laufe des Jahres 2024 die Möglichkeit zur Ausstellung von eRezepten geschaffen werden.

 

Wann Ersatzverfahren?

  •  wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind (Soft-oder Hardware nicht verfügbar oder defekt, Telematikinfrastruktur oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar, übergangsweise Apotheken in Reichweite nicht empfangs- und abrechnungsbereit),
  •  wenn die Übermittlung eines Verordnungstyps über die Telematikinfrastruktur noch nicht vorgesehen ist (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen bzw. sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte),
  • wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist,
  • bei Haus- und Heimbesuchen.

Vorgang: Beispiele

  1. Der/ Die Patient:in ist zur Behandlung in der Praxis und erhält ein eRezept
  2. Die Chipkarte muss dabei nicht im Kartenlesegerät stecken (das Rp. wird über den Konnektor verschlüsselt in die Cloud übertragen
  3. Ausdruck eRezept auf Wunsch möglich (dies kann dann in der Apotheke über einen Barcodescanner ausgelesen werden
  4. TI Ausfall (es wird dann automatisch auf das rosa Rezept zurückgegriffen

           ACHTUNG: Das eRezept kann solange storniert (gelöscht) werden, solange es in der Apotheke noch nicht abgerufen wurde

 

 

       Beispiel 2:

       Der/ Die Patient:in benötigt ein Wiederholungsrezept

·         Medikamente wie gewohnt wieder verordnen (vorab auf…  eRezept klicken)

 

                                         ·      Verordnungsmodul über das X (oben rechts) schließen 

 

 


 

Kontrolle durch den Arzt:

  • Verordnungsmodul öffnen und auf „Startseite“ (unten rechts klicken)
  •  Die Liste der noch nicht signierten Rezepte wird angezeigt. (siehe Bild links)
  •  Möchte der Arzt/die Ärztin die Rezepte vorab einsehen, werden mit Klick auf „Signieren“ diese angezeigt.
  • Nach der Kontrolle können auch mehrere Patienten markiert und gesammelt mit der Komfortsignatur signiert werden.

 

 


Wichtige Informationen:

  • Das eRezept kann wie gewohnt im Verordnungsmodul wieder gelöscht (storniert) werden, Mülltonne
  • Sollte das eRezept bereits eingelöst worden sein, ist ein Löschen nicht mehr möglich. Das Storno kann dann nur von der Apotheke durchgeführt werden

Komfortsignatur:

 

  • Bei der Verifizierung des eHBAs über die TI kann automatisch die Komfortsignatur aktiviert werden. Es werden dann automatisch 250 Signaturen für 24 Std. freigegeben.
  • Momentan kann nur der angemeldet Benutzer (das sollte der Arzt/die Ärztin sein) und der im System (x.isynet/x.vianova) aufgerufene Mandant signieren.
  • Somit ist es wichtig, dass die Komfortsignatur immer durch den korrekt angemeldeten Benutzer freigeschaltet wird.

ACHTUNG: der eHBA muss für die Signatur/Komfortsignatur möglichst im Kartenlesegerät gesteckt bleiben und darf nicht für unbefugte im Zugriff sein.


Ab Mitte 2024:

Ab dem kommenden Jahr sollen Versicherte ihre GesundheitsID erhalten, also ihre digitale Identität für das Gesundheitswesen.

 

 

 



KBV Informationen:


Lernvideos

Weitere Informationsquellen